Genehmigung

In diesem Kapitel wird hauptsächlich auf die Aufstellung, die Genehmigung, den Betrieb und die Über­wachung von Dampfkessel­anlagen eingegangen, während auf die Vorschriften für den Bau und das Inverkehrbringen von Kesselanlagen und Anlagenkomponenten nur eingegangen wird, wenn es für den Betrieb einer Kesselanlage relevant ist.

Bei der Planung und dem Bau einer Kesselanlage ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig mit den Behör­den über die geplanten Maßnahmen, die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen und den Inhalt der Genehmigung abzustimmen. Viele Behörden bieten als Service ein Vorgespräch zur Antragsberatung an.

Zunächst ist für die Kesselanlage zu prüfen, ob ein Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissions­schutzgesetz (BImSchG) oder ein Erlaubnisverfahren notwendig ist.

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird beschrieben, für welche Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb notwendig ist. Hier kann sowohl die Kesselanlage als auch der Betrieb selbst betroffen sein, in dem die Kesselanlage errichtet wird.

Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrie­anlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach §4 BImSchG, wesentliche Änderung nach §16 BImSchG).

Fallen die Dampfkesselanlage oder der Betriebsstandort nicht unter die 4. BImSchV, so ist ein Erlaubnis­verfahren notwendig.

Erlaubnisverfahren

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebssicherheits­verordnung (BetrSichV 2015) ist für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit be­ein­flussen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Darunter fallen alle Dampfkessel der Prüfgruppe 4 (entspricht Kategorie 4 der alten Verordnung). Die Erlaubnis umfasst dabei die gesamte Dampfkesselanlage mit allen für den Betrieb notwendigen Einrichtungen:

  • Dampfkessel
  • Feuerung mit allen Einrichtungen zur Luftversorgung und beheizten Luftvorwärmern
  • Alle Einrichtungen für die Zuleitung von Brennstoffen
  • Überhitzer und Economiser
  • Tragkonstruktion für den Kessel
  • Isolierung, Ausmauerung
  • Alle zur Abgasanlage gehörenden Bauteile wie Abgasleitungen, Schalldämpfer und Schornstein
  • Dampf- und Heißwasserleitungen mit Armaturen
  • Alle Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
  • Alle weiteren Anlagenteile, die dem Betrieb der Dampfkesselanlage dienen
  • Kesselaufstellungsraum
Information

Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen!

Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (des Anlagenstandorts) zu stellen. Diese ist je nach Bundesland:

  • Bezirksregierung
  • Gewerbeaufsichtsamt
  • Landratsamt
  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheits­schutz und technische Sicherheit (LAGetSi)

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Hierfür haben die Bundesländer Checklisten erstellt.

Sind die Antragsunterlagen vollständig, wird die Erlaubnis innerhalb von drei Monaten erteilt.

Neben der Erlaubnis gemäß BetrSichV sind auch die dazu erforderliche Baugenehmigung bzw. eventuell eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung und weitere Genehmigungen erforderlich. Diese sind nicht Bestandteil des Erlaubnisverfahrens.

Im Antrag auf Erlaubnis werden die technischen Angaben in Form von Beiblättern beschrieben.

Information

Für weiterführende Informationen:

  • Handlungshilfe für das Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheits­verordnung
    Erläuterungen und Arbeitshinweise vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheits­schutz und technische Sicherheit Berlin, Referat I A
  • Überwachungsbedürftige Anlagen
    Anlagen und Arbeitsmittel sicher betreiben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Beiblätter für das Erlaubnisverfahren für Dampfkessel nach § 18 BetrSichV vom Verband der TÜV e.V.

Als Hersteller von Dampfkessel­anlagen unterstützen wir Sie mit den betreffenden Angaben in bereits vorausgefüllten Formularen, die unseren Lieferumfang betreffen.

Prüfbericht durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Prüfbericht durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 18 BetrSichV abzugeben.

Im Rahmen des Berichts werden die mit dem Betrieb der Dampfkesselanlage verbundenen Gefährdungen ganzheitlich betrachtet. Dem Auftrag sind vom Antragsteller alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Die Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und so aussagekräftig sein, dass eine abschließende Beurteilung möglich ist.

Bei einem positiven Ergebnis wird im Prüfbericht bestätigt, dass die Aufstellung, die Bauart und die Betriebsweise der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Es können für die Errichtung und den Betrieb der Dampfkesselanlage Auflagen gemacht werden, die dann durch die zuständigen Behörden übernommen werden und im Erlaubnisbescheid wiederzufinden sind.