Feuerungsanlagen
Europäische Vorschriften und Richtlinien
In Europa geben folgende Richtlinien den rechtlichen Rahmen vor und definieren Mindestanforderungen, welche national oder regional noch schärfer formuliert werden können.
Geltungsbereich/ |
Richtlinie |
≤ 400 kW |
EuP Richtlinie 2005/32/EG Energy-using Products Directive |
1 ... 50 MW |
MCPD Richtlinie EU 2015/2193 Medium Combustion Plant Directive |
> 50 MW |
IED Richtlinie 2010/75/EU Industrial Emissions Directive |
Geltungsbereich der europäischen Richtlinien für Feuerstätten
Zwischen 400 kW und 1 MW ergibt sich somit eine Lücke, welche vom nationalen Recht ohne Vorgaben aus der EU gefüllt wird. Außerdem ist das wichtige Thema der Emissionsbewertung in den EU-Richtlinien nicht definiert und kann somit von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt werden.
Die Feuerungsleistungen von Anlagen mit mehreren Energieerzeugern sind gegebenenfalls zu addieren, Grundlage hierfür ist nach der MCPD und IED Richtlinie, ob die Abgase über einen gemeinsamen Schornstein abgeführt werden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde abgeführt werden können. Auch hier ergeben sich Spielräume für die nationale Gesetzgebung und regionale Vorschriften, wodurch Anlagen in unterschiedlichen Teilen Europas unterschiedlich bewertet werden können.
Deutsche Vorschriften1)
Im deutschen Recht regelt dies das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Konkrete Vorgaben zu stoffbezogenen Emissions- und Immissionswerten sind dann in den zugehörigen Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV) und in der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) verbindlich festgelegt. Des Weiteren werden entsprechende Mess- und Berechnungsverfahren vorgeschrieben. Die TA-Luft richtet sich an die Genehmigungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen und ist für diese bindend.
Brennstoffe |
1. BImSchV |
4. BImSchV |
13. BImSchV |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
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Heizöl EL, Pflanzenöl, |
< 20 MW |
– |
≥ 20 < 50 MW |
≥ 50 MW |
Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, |
< 20 MW |
≥ 50 MW |
≥ 20 < 50 MW |
≥ 50 MW |
Klärgas, Biogas, Koksofengas, |
< 10 MW |
– |
≥ 10 < 50 MW |
≥ 50 MW |
Heizöle, außer EL (Heizöl S, Mittelöle) |
– |
– |
≥ 1 < 50 MW |
≥ 50 MW |
Grenzen gemäß BImSchV, Zuordnung nach Gesamtfeuerungsleistung
Fachbericht: Umweltschutz bei Feuerungsanlagen
1) Inhalte basieren auf den deutschen Vorschriften, Stand 15.06.2018. Aktuelle Änderungen finden Sie jeweils zeitnah online in unseren Fachberichten.